AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Extrafrisch Handels GmbH, 48282 Emsdetten
1. Der Vertrag kommt zustande auf Grundlage und ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestellung des Käufers bei der Extrafrisch Handels GmbH (Verkäufer). In Ausnahmefällen werden auch telefonische Bestellungen entgegengenommen. Eine Garantie für die jederzeit Verfügbarkeit der Artikel des Sortiments gibt der Verkäufer nicht. Mit der Bestellung erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, für den Fall der nicht richtigen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung durch seinen Zulieferer, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkaufspreise können im Falle der Erhöhung der für die Vertragsprodukte oder deren Inhaltsstoffe zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden nationalen oder internationalen öffentlichen Angaben oder Frachten oder im Falle ihrer Neueinführung im entsprechenden vom Verkäufer errechneten Verhältnis angepasst oder erhöht werden. Die Verkaufspreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Fälle höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer-unbeschadet seiner sonstigen Rechte-, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie von nicht unerheblicher Dauer sind. Als höhere Gewalt gelten z.B. Unruhen, behördliche Maßnahmen oder Naturkatastrophen.
3. Zahlungen sich mangels abweichender Vereinbarungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an den Verkäufer vorzunehmen. Nach Ablauf von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung tritt Zahlungsverzug des Käufers ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Verzugszinsen werden mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgehaltenen Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Saldenbestätigung und sonstige Abrechnungen gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang schriftliche Einwendungen bei Verkäufer erhebt.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder den Transport, übernommen hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens am selben Kalendertag nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel können nur geltend gemacht werden, solange dem Verkäufer eine Kontrolluntersuchung möglich ist. Eine fristgemäße Rüge schließt jeden Anspruch bei Mängeln des, Kunden aus.
Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer nach Wahl entweder Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr beginnend ab Gefahrenübergang. Herstellergarantie bleiben hiervon unberührt. Für den Fall des Lieferantenregresses nach § 478 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Von einer zugesicherten Eigenschaft hinsichtlich der verkauften Ware ist nur dann auszugehen, wenn dies dem Verkäufer ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt wird.
6. Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche des Käufers nach Verkauf einer neu hergestellten Sache an einen Verbraucher durch ihn oder einen weiteren unternehmerischen Abnehmer stehen unter dem Vorbehalt, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber erkennbare Mängel nach Übergabe der Ware innerhalb der unter Ziff. 4 genannten Frist gerügt hat.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung behält sich der Verkäufer das Eigentum an seiner Warenlieferung vor. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaige Beschädigung, die Vernichtung oder einen Besitzwechsel der Ware sowie die Stellung einer Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondre bei Zahlungsverzug oder bei einer Pflichtverletzung lt. Diesem Absatz 4 ist der Verkäufer berechtigt, die Ware herauszuverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichem Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist. Der Käufer ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu liefern und auf Verlangen des Verkäufers dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Bestandteile zueinander. Es gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
8. Ladehilfsmittel sind an der Entladestelle zu tauschen. Ladehilfsmittel, die nicht getauscht werden, sind innerhalb von 14 Tagen gebührenfrei zu retournieren. Nicht getauschte und nicht zurückgeführte Ladehilfsmittel werden einmal monatlich berechnet.
9. Erfüllungsort ist der Sitz der Extrafrisch GmbH. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster/Westf.
10. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen hat keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Im Falle der Unwirksamkeit wird die ungültige Klausel durch eine entsprechende wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Interesse des Verkäufers am nächsten kommt.
Stand 01.01.2019